Prozess        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]         [ Meine Bücher ]
 
bild

Homonym (oder aufgeladene Metapher): In der Rechtsprechung wird der Ausdruck Prozess für ein Gerichts-Verfahren verwendet.

Als Prozess bezeichne ich die Veränderung (Transition) der Struktur einer Entität, die ihrerseits ein Prozess sein kann.

Formal beschreibe ich jeden Prozess als Veränderung einer Variable, indem ich den Wert der Variable vor und nach dem Prozess angebe. Ich kann nur den Prozessträger oder die Wirkung des Prozesses beobachten. Die (Re-)konstruktion eines Prozess besteht in der Rekonstruktion der Veränderung der Entität, die vom gemeinten Prozess betroffen ist. Ein Signal etwa erkenne ich anhand seiner Wirkung auf einem Empfänger, das Signal selbst ist eine Fiktion. Schallwellen sind ein Aequivalent zu den Schwingungen des Trommelfells oder der Lautsprechermembran.

Spezialfälle des Prozesses sind: Entwicklung, Operation

Den Mechanismus, mit welchem ich einen Prozess steuere, bezeichne ich konventionell als Prozessor oder als Kontroller.

In der Systemtheorie sind Prozesse "systematische" Zustandsänderungen, also Zustandsänderungen von Systemen, die in deren Konstruktion intendiert sind. Bei einer thermostatengeregelten Heizung ist das der Temperaturverlauf, aber nicht, dass die Heizung rostet - es sei denn, die Heizung enthalte auch Sensoren für Rost.


 

Natürlich kann man das Wort Prozess beliebig anders verwenden:
zb Meyers:
"Prozess [lat.], allgemein soviel wie Verlauf, Ablauf, Hergang, Entwicklung. Im Recht ein gerichtliches bzw. gerichtsförmiges Verfahren mit dem Ziel einer richterlichen Entscheidung. Der P. beginnt im allg. mit der Erhebung einer Klage, die das P.rechtsverhältnis (Verhältnis zw. den P.beteiligten zueinander und zum Gericht) begründet. Über den geltend gemachten Anspruch darf das Gericht nur entscheiden, wenn der P. zulässig ist. Ist das nicht der Fall, so wird die Klage ohne jegliche Sachprüfung als unzulässig durch ein P.urteil abgewiesen, anderenfalls tritt das Gericht in die Sachprüfung ein, indem es das Vorbringen der P.beteiligten und das Ergebnis der Beweisaufnahme in tatsächl. und rechtl. Hinsicht würdigt, und erläßt sodann das Urteil. Dieses wird rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden, womit der P. beendet ist. Die P.kosten, d. h. Kosten, die ein P.beteiligter unmittelbar aufwenden muß, um den Rechtsstreit zu führen, sind i. d. R. von der unterliegenden Partei zu tragen. Sie setzen sich aus den Gerichtskosten und den außergerichtl. Kosten (z. B. Anwaltsgebühren) zusammen.(c) Meyers Lexikonverlag.

oder:
"In der Chemie verweisen Prozesse zu sehr auf Ergebnisse, die sich unklaren Voraussetzungen verdanken, und in der Juristerei zu sehr auf präzise Voraussetzungen (z. B. der Teilnahme von Experten), die es unmöglich machen, das Ergebnis vorauszusagen. An die Stelle des Prozessbegriffs tritt mit genau der Implikation, die Foucault vor Augen hatte, nämlich Singularitäten genea logisch rekonstruieren zu können, der Netzwerkbegriff. Netzwerke sind kohärent heterogen, konsequent fluide und unscharf in ihren Grenzen." (D. Baecker,Catjects)
 
[wp]