Als Kontokorrent bezeichne ich eine Vereinbarung zwischen Tauschpartnern, ein Konto zu führen, statt jedesmal zu bezahlen.
Ein spezielles Kontokorrent (wenn auch wohl das häufigste) ist das Bankkontokorrent Girokonto , das keine Tauschhandlungen, sondern Ein- und Auszahlungen betrifft.Es ist als spezifische Form des Kontokorrents eine Kombination aus einem Kontokorrent und einem Girovertrag. In Ziffer 7 Nr. 1 AGB Sparkassen wird klargestellt, dass Girokonten ein Kontokorrent im Sinne der §§ 355 ff. HGB darstellen
Girovertrag:
Zur Einrichtung eines Girokontos bedarf es des Abschlusses eines Girovertrages. Die AGB sind Bestandteil des Vertrags, der Kunde anerkennt die AGB mit Unterzeichnung des Vertrages[13]. Der Girovertrag ist eine Unterform der Vertragsart des Zahlungsdienstevertrags und ein Dauerschuldverhältnis.[14] Durch den Girovertrag verpflichtet sich das Kreditinstitut, für den Kunden zur Durchführung des Girovertrags ein Girokonto einzurichten und den Zahlungsverkehr über dieses Konto durch Gutschriften und Lastschriften bargeldlos abzuwickeln (§ 676f Satz 1 BGB a.F.). Die Führung des Kontos erfolgt dabei nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gemäß § 238 HGB. Das Kreditinstitut hat die Führung des Kontos durch Buchungen nachzuweisen. Die Buchungsposten umfassen sowohl Gutschriften (eingehende Zahlungen) als auch Lastschriften (Überweisungsverträge, Belastungen Dritter). Der Girovertrag beruht auf dem seit November 2009 geltenden Zahlungsdiensterecht, das weitgehend nicht abdingbar ist (§ 675e Abs. 1 BGB): Ausnahmen bestehen insbesondere für Fremdwährungen (§ 675e Abs. 3 BGB) und für Bankkunden, die nicht Verbraucher sind (§ 675e Abs. 4 BGB).