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- Zweck
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Als Zweck bezeichne ich
... Ein Zweckverband (im Kanton Zürich und wohl an anderen Orten auch) ist ein Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften auf der Grundlage eines Gesetzes und/oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Er ist die "ursprünglich" vorgesehene Form für Auslagerungen und Verbundsaufgaben, wobei das "ursprünglich" sich darauf bezieht, dass diese Rechtsform die erste in der Verfassung erwähnte Form darstellt, während in der neoliberalen Epoche der Zweckverband zunehmend durch privatrechtliche Formen, vor allem durch die Aktiengesellschaft abgelöst wird.
Der Privatisierung - also der Unterstellung unter das Privatrecht - begegnet der Kanton mit der Einführung eines Zweckverbandes mit eigenem Haushalt.
Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten.
Kantonsverfassung 101 (1. 1. 09) Kantonsverfassung
Zweckverbände
Art. 92
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
4 Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Demokratie in Zweckverbänden
Art. 93
1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren.
Zweckverbände
Art. 144 Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ- und das Referendumsrecht nach Art. 93 Abs. 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechts- und Statutenordnung.
siehe auch Zweckverband Geschichte und Bestand (Statistisches Amt 2011)
siehe auch Politik im Spital-Zweckverband Affoltern
Ein Zweckverband ist eine interkommunale Kooperation zwischen Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden zur Erfüllung eines festgelegten öffentlichen Zwecks. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Rechtsfragen 4 Arten 5 Beispiele (Auswahl) 6 Wirtschaftliche Aspekte 7 Zweckverbandssparkassen 8 Abgrenzung 9 International 10 Siehe auch 11 Literatur 12 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Im Rahmen der Daseinsvorsorge muss jede Gemeinde insbesondere für die Sicherung des Eigenbedarfs der Gemeinde sowie ihrer Einwohner, des ortsansässigen Gewerbes und der Industrie mit öffentlichen Versorgungs- und Dienstleistungen, die Bereitstellung der öffentlichen Infrastruktur, die kommunale Siedlungspolitik mit dem Ziel einer Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung, städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen, Unterstützung der Wirtschaftsförderung, Berücksichtigung sozialer Belange der Leistungsempfänger oder die Beseitigung sozialer und sonst unzuträglicher Missstände sorgen. Ein öffentlicher Zweck liegt auch dann vor, wenn damit keine Daseinsvorsorge betrieben wird; im sozialen Rechtsstaat können die Gemeinden im öffentlichen Interesse zahlreiche und vielgestaltige öffentliche Aufgaben übernehmen, die durch den öffentlichen Zweck gedeckt sind.[1] Es genügt, dass die Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten ist.[2] Diese vielfältigen Aufgaben können die Finanzkraft einer einzelnen Gemeinde überfordern, so dass sie sich etwa für die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung mit anderen Kommunen zusammenschließen kann.