Gesellschaftsvertrag
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Als Gesellschaftsvertrag bezeichne ich .... Staat
staatstheoretische Schrift Du contrat social ou Principes du droit politique (Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechtes, (1760/61, erschienen 1762), die die Rechte der Individuen gegenüber dem Staat, aber auch dessen Ansprüche gegenüber den Individuen zu definieren und zu begründen versucht und den heute so wichtigen Begriff der Volkssouveränität prägt, auf dem die Legitimität von Volksentscheiden und allgemeinen Wahlen gründet.
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Dieser Artikel behandelt den Gesellschaftsvertrag im Privatrecht. Zum Gesellschaftsvertrag im Sinne der Sozialphilosophie siehe Vertragstheorie, zur Schrift Der Gesellschaftsvertrag von Jean-Jacques Rousseau siehe Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechtes.
Ein Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Gesellschaftern, die sich zum Ziel der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes in einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben. (§ 705 BGB)
Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind beispielsweise:
die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis
die Befugnisse der Gesellschafter im Innenverhältnis
die Frage der Haftung
die Frage der Fortsetzung im Todesfall eines Gesellschafters
die Verteilung des Gewinnes
Was im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt wird, unterliegt den zutreffenden öffentlichen Gesetzen. So gelten bei der OHG und der KG die Regelungen des Handelsgesetzbuches.
Der Vertragsschluss erfolgt formlos.
Der Gesellschaftsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Bei der GmbH und der Aktiengesellschaft ist jedoch eine notarielle Beurkundung nach § 2 GmbHG bzw. § 23 AktG vorgeschrieben. Wird ein Grundstück in eine Unternehmung mit eingebracht, so erfordert der Gesellschaftsvertrag ebenfalls eine notarielle Beurkundung.
In der Praxis wird der Gesellschaftsvertrag aber aus Gründen der Rechtssicherheit und damit der Beweissicherheit auch bei anderen Rechtsformen regelmäßig schriftlich abgeschlossen.
Bei der Aktiengesellschaft und bei der GmbH wird der Gesellschaftsvertrag auch als Satzung bezeichnet.
[wp: Vertragstheorie]
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