Privat(rechts)gesellschaft        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Literatur ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]

Mit dem Ausdruck "Gesellschaftsvertrag" verbinde ich zwei ganz verschiedene Verhältnisse:
- Zum einen meine ich Verträge, die private Gesellschaften (wie etwa die Aktiengesellschaft) konstituieren.
- zum andern das Objekt der Vertragstheorie im Sinne von J. Rousseau.
Hier geht es um Ersteres.

Als Gesellschaftsvertrag bezeichne ich einen Vertrag, in dem die Gesellschafter bei der Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft deren Rechtsgrundlagen festlegen. Er wird bei deutschen Kapitalgesellschaften und Vereinen auch Satzung, im österreichischen und schweizerischen Vereinsrecht auch Statuten genannt.

Ein Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschaftern. Er beinhaltet beispielsweise:
die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis
die Befugnisse der Gesellschafter im Innenverhältnis
die Frage der Haftung
die Frage der Fortsetzung im Todesfall eines Gesellschafters
die Verteilung des Gewinnes

Was im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt wird, unterliegt den entsprechenden öffentlichen Gesetzen, in der Schweiz etwa dem Obligationenrecht.


 

Das schweizerische Gesellschaftsrecht ist jenes Rechtsgebiet, das sich mit den rechtlichen Aspekten von Personenvereinigungen in der Schweiz beschäftigt. Die Legaldefinition der Gesellschaft liefert dabei Art. 530 OR: Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
Als Legaldefinition bezeichnet man die Definition eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz. Dabei legt der Gesetzgeber in einer bestimmten Rechtsvorschrift selbst durch Definition im Gesetzestext fest, wie ein unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen ist.


 
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