Notrechtgrundlage
in der Schweiz
       bildzurück ]      [ Stichworte ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]         [ Meine Bücher ]
 
bild

Notrecht, Notstand, Notlage, Ausnahmezustand, ausserordentliche Lage, Ermächtigungsgesetz usw. sind Wörter, die in verschhiedenen Kontexten, sehr oft ohne weitere Erläuterungen verwendet werden. Wenn Staatsregierungen solche Wörter verwenden, geht es wohl immer darum, die Verfassung aufzuheben.

Soweit ich im Moment sehe ist Notrecht ein Wort, das nur in der Schweiz verwendet wird, das aber auch in der Schweiz nicht in der Verfassung steht. Ich befasse mich hier mit der Situation in der Schweiz.
 

Rechtliche Grundlage

Davon abgesehen, dass die rechtliche Grundlage immer im Gutdünken der jeweiligen Interpreten steht,, wie beliebige Ermächtigungsgesetze zeigen. Überdies gibt es noch allerlei Gesetze wie etwa das Epidemiegesetz, das dem Bundesrat auch sehr viele Kompetenzen zurechnet.

​​Artikel 185 Bundesverfassung: Äussere und innere Sicherheit, besonders Absatz 3
1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.

Artikel 173 Bundeverfassung: Weitere Aufgaben und Befugnisse , besonders c.
1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz: besonders Artikel 7d: Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit

Ein typisches Beispiel für Gesetze neben der Verfassung, das - wie das Epidemiegesetzt - auch als Notrecht interpretiert wird.


1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.
2 Die Verordnung tritt ausser Kraft:
a. sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf unterbreitet:
1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, oder
2. einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt;
b. nach der Ablehnung des Entwurfes durch die Bundesversammlung; oder
c. wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der Bundesversammlung in Kraft tritt.
3 Eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 tritt spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft.
1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).


 
[wp]