Als Cum-Ex bezeichne ich ein Finanzmarktverfahren, ....Dividendenstripping versteht man im Finanzwesen und beim Aktienhandel die Kombination eines Kaufs einer Aktie kurz vor dem Zeitpunkt der Dividendenzahlung mit dem Verkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin, dem sogenannten Ex-Tag. Bei dieser Anlagestrategie wird aus der Sicht des Aktienverkäufers die Aktie zum höheren Börsenkurs vor dem Dividendenabschlag verkauft und sodann zum niedrigeren Kurs nach der Dividendenausschüttung wieder gekauft und damit die eigentlich anstehende Dividende wirtschaftlich in einen Kursgewinn verwandelt.[1] Aus der Sicht des Aktienkäufers wird es gewissermaßen möglich, einen reinen Dividendenertrag einschließlich etwaiger mit der Dividende verbundene Steueranrechnungs- oder -erstattungsguthaben zu erzielen, ohne wirtschaftlich auch die Aktie besitzen zu müssen, worauf der Anglizismus „Dividendenstripping“ gründet.
Cum-Ex-Steuerbetrug
War der Verkäufer der Aktie ein Leerverkäufer, der die Aktie erst nach Dividendentermin tatsächlich erwirbt, konnte es vorkommen, dass gleich zwei Aktionäre – nämlich der ursprüngliche Inhaber und der Käufer des Leerverkäufers – eine Bescheinigung und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift erhielten. Als Konsequenz erstatteten die Finanzämter mehr Steuern, als sie zuvor eingenommen hatten,[27][28] was zum massenhaften Steuerbetrug im Cum-Ex-Skandal führte.[29][30] Hierauf basierend entstand die deutsch-dänische Serie Die Affäre Cum-Ex, deren Ausstrahlung im März 2025 begann.
Beispiel:
Leerverkäufer „LV“ veräußert vor dem Dividendenstichtag Aktien (Cum) zum Kurswert von 100 € an den Leerkäufer „LK“. Die Aktiengesellschaft beschließt, eine Bruttodividende je Aktie in Höhe von 10 € zu zahlen. Nach dem Dividendenstichtag erwirbt LV die Aktien ohne Dividende (Ex) von X zum geminderten Kaufpreis in Höhe von 90 € und überträgt diese an LK. Zusätzlich leistet er an LK eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende von 7,50 €. LK erhält genauso wie X eine Steuerbescheinigung in Höhe von 2,50 € und wird damit so gestellt, als habe er wie vereinbart die Aktie mit Dividendenanspruch erworben. Im Ergebnis macht LV einen Gewinn in Höhe der doppelt bescheinigten Kapitalertragsteuer. Hätte LK die Aktien direkt von X erworben, wäre durch einen Sperrvermerk im Depot von X die doppelte Bescheinigung verhindert worden. Im Fall des Leerverkaufs war aus Sicht der bescheinigenden Depotbanken die Dividenden-Kompensationszahlung nicht von einer Nettodividende zu unterscheiden. Da der ungerechtfertigte „Gewinn“ von 2,50 € beim LV auftrat während gleichzeitig das steuerliche Risiko einer Nichterstattung oder Nichtanrechnung der Kapitalertragsteuer beim LK lag, wurde bei Cum-Ex-Geschäften, bei denen dieser Effekt in größerem Stil bewusst ausgenutzt wurde, zumeist derivative Nebengeschäfte zwischen LV und LK abgeschlossen (z. B. sogenannte Single-Stock-Futures) die ihrerseits nicht marktgerecht waren und dafür sorgten, dass die „Beute“ zwischen den Beteiligten verteilt wurde.