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Im Sachrecht gibt es komplizierte Geschichten, die hier nur am Rande gemeint sind:
Bestandteil einer Sache ist nach Art. 642 ZGB alles, was nach der am Orte (kantonales Recht) üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

Als Bestandteil bezeichne ich etwa den Motor eines Autos, der auch ohne Auto gebraucht werden kann. Oft ist auch von Ersatzteilen die Rede, die man einzeln kaufen kann.

Bestandteil ... Besteck .... .

Alle Bestandteile ergaben das Ganze, das dann - in bestimmten Hinsichten - mehr als deren Summe ist.


 

Die Funktionssysteme sind keine Bestandteile.


 
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