Verfassung der Schweiz
Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
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Präambel: ÜBER die Verfassung der Schweiz

Sinn jeder Präambel ist darauf hinzuweisen, dass nicht geschriebener Kontext vorausgesetzt wird.

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Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschreibt die als "Schweizerische Eidgenossenschaft" bezeichneten gesellschaftlichen Verhältnisse grundlegend, sie beschreibt das Fundament des darin gemeinten Staates.
Das in der Verfassung bezeichnet "Schweizervolk" existiert erst aufgrund der Verfassung, ohne die es kein solches Schweizer Volk geben würde. Die in der Verfassungspräamble gewählte Formulierung, wonach sich das Schweizervolk eine Verfassung gibt, ist eine euphemistisch verhüllende Inversion der Tatsache, dass sich die Subjekte dieser Verfassung, die als Schweizervolk bezeichnet werden, auf diese Verfassung geeinigt haben, da sie die je herrschenden Machtverhältnisse relativ gut repräsentiert und offen ist für Anpassungen, wenn sich diese verändern (vergleiche dazu F. Lassalle: Über Verfassungswesen).

Die Bundesverfassung ist in gewisser Hinsicht die prägnanteste Selbstdarstellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in welcher auch bestimmt wird, wie die Selbstdarstellung in Form von Gesetzen entwickelt wird und dass diese Gesetze in einem spezifizierten Behördenverfahren geschrieben werden.

Im WWW ist die Selbstdarstellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einer vorher icht vorhandenen Art hoch integriert, weil sie mit einer Homepage im engeren Sinne beginnt, also mit einer einzelnen Seite, die den Anfang der entwickelten Selbstdarstellung repräsentiert. Der sachlogische Anfang wäre die Verfassung, auf welcher alles aufbaut, aber die auf Grund der Verfassung eingesetzten Behörden haben eine eigene Logik, in welcher sie wichtiger als die Verfassung sind, wohl weil sie die Verfassung ändern können.

Auf der "Home"-Page der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden folgende Bereiche unterschieden:

  • Aktuell
  • Die Bundesbehörden
  • Bundesrecht (Landesrecht, Internationales Recht)
  • Dokumentation
  • Dienstleistungen
  • und reflexiv "Über dieses Portal"
  • Unter Bundesrecht und dort unter Systematische Rechtssammlung und dort unter Landesrecht und dort im 1. Abschnitt "Staat – Volk – Behörden" steht dann die oberste und alles begründende Bundesverfassung der Schweiz (HTML) im Internet.

    ... und zum Schluss dieser Präamble etwas Kontext oder Reflexion:
    Die Selbstdarstellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Internet hat die sinnige URL www.admin.ch und nicht, wie ich naiverweise erwarten würde www.schweiz.ch oder www.schweizerischen-eidgenossenschaft.ch.
    Der Name der URL zeigt, dass es nicht um eine Schweiz überhaupt geht, sondern um die Administration des Staates "Schweiz", der so "existiert", dass sich seine Administration von dieser selbst so beschreiben lässt.


    Die Bundesverfassung der Schweiz

    Bundesverfassung der Schweiz (HTML), (Kurzfom, Übersicht), alte Verfassungen der Schweiz und zum Vergleich Staats-Verfassungen des Kantons Zürich
    Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (abgekürzt BV, SR 101) geht zurück auf die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848, mit der die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde, die ihrerseits auf dem Bundesvertrag von 1815 beruhte.
    Siehe dazu auch Geschichte der Schweiz, Rechtskunde

    Inhalt

    Präambel
    1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
    2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
    3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
    4. Titel: Volk und Stände
    5. Titel: Bundesbehörden
    6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen

    Ich beobachte hier - im Laufe der Zeit - ein paar Aspekte oder Artikel, die mich spezifisch interessieren.

    Präambel : IN der Verfassung der Schweiz

    Präambel
    Im Namen Gottes des Allmächtigen!
    Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung (1999):

    Anmerkungen:
    Ich schaue zuerst die Präambel an, weil ich hier selbst eine Präambel dazu geschrieben habe, obwohl diese Präambel mich nicht sehr interessiert:
    "Im Namen Gottes des Allmächtigen!" widerspricht nicht der Religionsfreiheit, aber der Freiheit eine Religion zu haben.
    "Das Schweizervolk und die Kantone" - hält fest, dass die Kantone etwa anderes sind als das Volk, was namentlich den Staatenbund als Stände bezeichnet.
    "geben sich folgende Verfassung" diesen Euphemismus habe ich bereits oben kritisiert.

    Was in der Selbstdarstellung der Schweiz gar keinen Ausdruck findet, ist die Währung als Wesen der Nation.

    Währung

    Art. 99 Geld- und Währungspolitik
    1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
    2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
    3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
    4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

    Und natürlich Art. 164 Gesetzgebung
    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

    Anmerkungen:
    Die Währung erscheint nur im Art. 99. Natürlich muss ich wissen, was als Währung bezeichnet wird, wenn ich den Artikel verstehen will. Und noch mehr muss ich verstehen, was mit dem Wort "Bund" gemeint ist.
    Dem Bund nämlich allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu, aber der Bundesrat darf solche Rechte delegieren.
    Geld wird in der Verfassung auch nicht näher erläutert.
    Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, ... sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet. In dieser Formulierung ist buchstäblich alles offen gelassen, bis auf die Tatsache, dass die Währungspolitik an die Nationalbank delegiert wurde.
    Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten. Es bleibt auf dieser Stufe ein riesiges Geheimnis, wie eine Zentralbank Erträge erwirtschaft kann

    Ich muss also die Bundesgesetze anschauen, wenn ich verstehen will, was in der Verfassung steht, respektive wie es gemeint ist.

    Während in der Verfassung Währung und Nationalbank zusammen im Art. 99 (und nur dort) erscheinen, sind Währung und Nationalbank auf Gesetzesebene völlig getrennt.

    Schweizerische Nationalbank

    Die Nationalbank erscheint unter "Wirtschaft", und nicht etwa unter "Finanzen", was die Nationalbank als Bank-Unternehmen erscheinen lässt, was angesichts ihrer Rechtsform als private AG eine spezifische Plausibilttät hat.

    Geld erscheint als Sache des Handels, während die Nationalbank als eine Saches des Kredites und dort - anders als Banken - als Kreditinstitut gesehen wird.

    Warum die Nationalbank "national" statt "zentral" genannt wird ist nicht erhebbar, das Wort Nation kommt in der Verfassung nicht vor (ausser bei Nationalstrasse und Nationalrat)

    Systematische Rechtssammlung > Landesrecht > 9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit > 95 Kredit
    • Unter 9.4 Handel wird wie folgt aufgeteilt

      • 941 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe
      • 942 Preise
      • 943 Ausübung des Handels
      • 944 Konsumentenschutz
      • 946 Aussenhandel
         
    • Unter 9.5 Kredit wird wie folgt aufgeteilt

      • 951 Kreditinstitute
        • 951.1 Schweizerische Nationalbank
          • 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die
            Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)
        • 951.9 Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung
      • 952 Banken und Sparkassen
      • 953 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
      • 954 Börsen und Effektenhandel
      • 955 Geldwäscherei
      • 956 Finanzmarktaufsicht
      • 957 Bucheffekten

    Kritische Anmerkungen:

    http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040259/index.html 951.131 Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV) -------------------- Nation-alstrassen inter-nation-alen Koordi-nation National-ratswahlen Vereinten Nationen
     

      hier gehts ums Geld (eigentlich Währung) ---------------------------

    Art. 26 Eigentumsgarantie

    1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. Art. 27 Wirtschaftsfreiheit 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. 42- Abschnitt: Wirtschaft
     
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