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Testament ... kommt noch ...

Ein Testament (lat. testamentum, von testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.

Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet (§ 1937 BGB). Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers (Testator) über sein Vermögen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941, § 2274 ff. BGB).


Die Idee der postmortalen Persönlichkeit im römischen Testamentsrecht: Zur gesellschaftlichen und rechtlichen Bedeutung einzelner Testamentsklauseln. Von Christoph Paulus, Veröffentlicht von Duncker & Humblot, 1992

Das deutsche Wort Testament stammt vom lateinischen testamentum. Dessen Ursprungsbedeutung ist „rechtsverbindliche Verfügung“, etwa als Regelung für den Erbfall.

Im christlichen Kirchenlatein ist testamentum eine Begriffsübernahme des griechischen diatheke (διαθήκη) des Griechischen Alten Testaments, dem ursprünglichen christlichen Schrifttum in griechischer Sprache. Testamentum und diatheke sind Übersetzungen des hebräischen Begriffs berit aus der Torah.

Ein diatheke war ganz allgemein ein Vertrag, der von einer Seite angeboten wurde, und von der anderen Seite akzeptiert oder abgelehnt, aber nicht geändert werden konnte.[1] Diese Bedeutung ist gemeint in der Bezeichnung der beiden Teile der christlichen Bibel als Altes Testament und Neues Testament und in den Abendmahlsworten der lutherischen Bibelübersetzung und Liturgie: „Das ist das neue Testament in meinem Blut“ bzw. „Das ist mein Blut des neuen Testaments“.

Am Berg Sinai bot Gott einen Bund (berit) an, den das ganze Volk Israel annahm und bezeugte.


 
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