Rechtspositivismus        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Literatur ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]     

Als Rechtspositivismus bezeichne ich eine Lehre, welche - im Unterschied zu Naturrechtslehren - die Geltung von Recht allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus) zurückführt, was die - vermeintliche - Diskrepanz zwischen Recht und Gerechtigkeit begründet.

Natürlich sind zwei fundamental verschiedene Rechtsbegriffe im Spiel: Unrecht wird unter der Perspektive des Naturrechts nicht deshalb zu Recht, weil es durch staatliche Gesetze legalisiert ist – oder wie B. Brecht es - in Anlehnung an J. Locke - sagte: „Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“

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Neuere Gegensätze bzw. Weiterentwicklungen zum Rechtspositivismus, die auf diesen Bezug nehmen, aber nicht unter das klassische Gegensatzpaar Naturrecht vs. Rechtspositivismus fallen, sind insbesondere die Systemtheorie des Rechts (z. B. Niklas Luhmann) und verschiedene Diskurstheorien des Rechts (vgl. z. B. Jürgen Habermas).
Neben dem erkenntnistheoretischen Rechtspositivismus als wissenschaftlicher Theorie wird mit dem Begriff meistens der praktische Rechtspositivismus (auch: Gesetzespositivismus) in Verbindung gebracht: Eine Rechtsanwendung ist dann als positivistisch zu bezeichnen, wenn sie sich nur am vorgegebenen Gesetz orientiert und gegenüber außerrechtlichen Prinzipien undurchlässig ist. Eine Gegenströmung innerhalb der Rechtsdogmatik ist die soziologische Jurisprudenz bzw. die juristische Hermeneutik, die nach den konkreten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesetzesauslegung fragt.


 
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