Notstandsgesetze        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]         [ Meine Bücher ]

Notstandsgesetz Zur Navigation springen Zur Suche springen Als Notstandsgesetze (auch Notstandsrecht) bezeichnet man Gesetze für eine Krisensituation. Ein Staat kann in so einer Krise nicht durch ordentliche verfassungsmäßige Verfahren regiert werden. Der Ausweg wird darin gesehen, bestimmte Befugnisse auf die Regierung oder einzelne Personen zu übertragen. Der Sinn der Notstandsgesetzgebung ist allerdings auch umstritten. Mit Notstandsgesetzen wird häufig versucht, während einer funktionierenden Demokratie Regeln zu schaffen, die in bestimmten Fällen, die auch schon vorher definiert werden, in Kraft treten. Beispiele sind etwa die Notstandsgesetze in Deutschland, die Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung oder das Notrecht der Schweiz beziehungsweise derer Kantone. Zum Teil wird vertreten, dass eine Regierung oder ein Land auf Krisensituationen vorbereitet sein muss und dass hierfür der demokratische Meinungsbildungsprozess zu langsam, zu unflexibel und störend ist. Andererseits werden mit Notstandsgesetzen häufig demokratische Rechte außer Kraft gesetzt und führen zum Machtmissbrauch, wie zum Beispiel das Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich) vom 24. März 1933, durch das Adolf Hitler ermächtigt wurde, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass es Sinn hat, Gesetze zu erlassen für den Fall, dass die staatliche Ordnung zusammenbricht. Dann gäbe es genau genommen auch niemanden mehr, der die Einhaltung dieser Gesetze kontrollieren könnte. Beispielsweise wurde durch die deutschen Notstandsgesetze ein Widerstandsrecht geschaffen gegen jeden, der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will. Notrecht. Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. „Notstand“ ist in Deutschland gemäß § 34 StGB ein Rechtfertigungsgrund, der in Abgrenzung zum nachrangigen, entschuldigenden Notstand im Sinne von § 35 StGB und wohl auch dem Nötigungsnotstand, die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Innerhalb der Dogmatik der Rechtfertigungsgründe ist die vorrangige Notwehr zu prüfen. Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne ist eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.


 
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