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Die NoBillag-Initiative ist eine schweizerische Volksinitiative
siehe auch andere Volksinitiativen
Billag und Fernsehen, TV


 

NoBillag ist das Schlagwort einer Volksinitiative in der Schweiz, bei welcher die Gebühren zugunsten der SRG abgeschafft werden sollen. NoBillag heisst die Initiative, weil die SRG die Gebühren damals über eine Geldeintreiber-Aktiongesellschaft mit Namen Billag erhoben hat.

Die offizielle Initiative:
Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren'

Die Darstellung des Initiativkomitees:
«Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren»

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Zahlen der SRG (Blick)

Mit der Initiative wird quasi das Kind SRG mit dem Bad ausgeschüttet. Es ist - wie bei allen Volksinitiativen - unklar, was die Folgen einer Annahme wären.

Was will die Initiative? (gemäss dem Komitee)
1.Mehr Entscheidungsfreiheit. Jeder soll selbst entscheiden können, für was er sein Geld ausgeben möchte
2.Entlastung für Unternehmen, Arbeitnehmer und Konsumenten. Die Unternehmen sollen nicht belastet werden
3.Stärkung der Volkswirtschaft. Das freiwerdene Geld würde den Markt ankurbeln

Die Schweiz braucht öffentlichrechtliches Radio und Fernsehen .... Doch meine Billag-Gebühren bezahle ich nicht gerne. Die Finanzierung durch die Billag-Gebühr legt Inhalt und Sendezeit in die Hände von Experten. Und das braucht vielleicht schon jemand in der Schweiz, aber sicher nicht die Schweiz. Die Schweizer brauchen öffentlichrechtliches Pay-TV, damit die Experten erkennen, was die Schweizer brauchen.

Faktenblatt Servicepublic bei Radio und Fernsehen

Das Volk hat die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) am 14. Juni 2015 mit den typische 50% angenommen, die daraus resultieren, dass niemand versteht, was das Gesetzt wirklich bedeutet.

Die Initiative begündet viele Diskurse über Massenmedien und deren Funktionen.

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Eingereicht am 11.12.2015, Volksabstimmung am 4. März 2018 : 71,6 % Nein-Stimmen, Nein in allen Ständen.
Immerhin wurde die Gebühr danach um 20% gesenkt auf 1.- Fr./Tag

Text der Initiative

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 2–6
2 Bisheriger Abs. 3
3 Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.
4 Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.
5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.
6 Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 3–6
1 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3–6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.
3 Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.


 
[ Die neoliberale Alternative zur Billag: Die avenir-suisse schlägt vor, ... ]
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