Leihen / Leihvertrag        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Literatur ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]     

Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (vgl. §§ 598 ff. BGB). Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim „Video-Verleih“, „Boots-Verleih“, „Fahrrad-Verleih“ oder in der Leihbibliothek usw.

ausführlicher unter Miete


 
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