Kollegialitätsprinzip        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Literatur ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]     

Als Kollegialitätsprinzip (auch Kollegialprinzip) bezeichne ich ein Prinzip, in welchem die dem Prinzip unterworfenen Behörden aus gleichberechtigten Mandatsträgern bestehen, welche die gefassten Entschlüsse nach aussen mit einer Stimme vertreten.

Differenziell ist das Kollgialprinzip ein Konsensprinzip, in welchem der Konsens durch Abstimmung herbeigeführt wird.

In der schweizerischen Verfassung steht dazu:
Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip
1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.
2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.
3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

Als Kollegialitätsprinzip wird durch ein Departementalprinzip ergänzt und durch ein inter pares mit Rotation des Präsidiums Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996

Wikipedia
Das Kollegialitätsprinzip, in Deutschland auch Kollegialprinzip genannt, beschreibt eine Art der Führung von Behörden und Regierungen. Hierbei besteht die Regierung bzw. die Behörde aus gleichberechtigten Mandatsträgern, welche die in geheimer Abstimmung gefassten Entschlüsse nach außen mit einer Stimme vertreten.
Vom Kollegialitätsprinzip zu unterscheiden ist das Konsensprinzip, bei dem die Entscheidungen auch intern nicht nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden, sondern versucht wird, einen von allen Beteiligten angenommenen Konsens zu finden.
Schweiz
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft verfassungsgemäß weder ein Staatsoberhaupt, noch einen Regierungschef hat, ist hier das Kollegialitätsprinzip im Staatswesen noch wesentlich ausgeprägter. Die Schweizer Regierung, der Bundesrat, ist nach Art. 177 BV eine Kollegialbehörde, in der jedes Mitglied die gleichen Rechte hat.
Der Bundesrat trifft jeden Mittwochmorgen zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Mitglieder können dann ihre Meinungen zu den vorliegenden Geschäften darlegen. Beschlüsse werden nach der Meinungsmehrheit gefasst, wobei mindestens vier der sieben Bundesräte anwesend sein müssen. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin beendet abschließend mit den Worten «Wir sind der Meinung, dass …» die Sitzung. Diese im Geheimen gefassten Entschlüsse werden von jedem Mitglied gegenüber dritten, mit den Argumenten vertreten, die den Ausschlag gegeben haben. (Siehe auch Bundesrat (Schweiz) – Kollegialitätsprinzip)
In der Schweiz besteht sowohl auf Bundesebene als auch auf Kantons- und Gemeindeebene die Exekutive aus Kollegialbehörden.

Kollegialitätsprinzip https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrat_(Schweiz)#Kollegialit.C3.A4tsprinzip
Der Eingang zum Bundesratssitzungszimmer
Die Beschlüsse des Bundesrates werden durch das Kollegium mit Mehrheitsentscheid getroffen und müssen dann vom zuständigen Departementsvorsteher vor Parlament und Öffentlichkeit auch dann vertreten werden, wenn dieser den getroffenen Entscheid eigentlich ablehnt (Kollegialitätsprinzip). Dabei regelt die Bundesverfassung im Grunde nur die Form der Entscheidungsfindung (Art. 177 Abs. 1 BV: «Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.»), ohne sich zur Handhabung des Prinzips sonst, insbesondere zum Verhalten der Mitglieder des Bundesrats nach getroffenen Entscheiden, weiter zu äussern. Von altersher wurde es ausnahmsweise als zulässig erachtet, dass ein Bundesrat eine vom Gesamtbundesrat abweichende Meinung öffentlich kundtut, wenn er sich auf Gewissensgründe beruft und die Entscheidung nicht unter der Bearbeitung des eigenen Departements fällt. Es ist in letzter Zeit jedoch immer öfter zu beobachten, dass einzelne Bundesräte Entscheide des Kollegiums mehr oder weniger offen zu desavouieren versuchen. So werden Sinn und Unsinn des Kollegialitätsprinzips auch immer wieder in den Medien und in politischen Gremien thematisiert.
Bedeutsame Unterschiede zwischen Regierungsmitgliedern anderer Länder und den Schweizer Bundesräten bestehen darin, dass ein Bundesrat zugleich noch Teil des Staatsoberhauptes ist und dass es keinen richtigen Regierungschef mit Weisungsbefugnis oder wenigstens Richtlinienkompetenz gibt. Dazu kommt die Tatsache, dass ein Bundesrat auf eine Periode von vier Jahren fest gewählt ist. Der Bundespräsident hat im Vergleich zu den übrigen Bundesräten selbst im äussersten Fall nur den Stichentscheid bei einer sonst unentschiedenen Abstimmung im Gesamtbundesrat.
Bundespräsident und Vizepräsident
Die Vereinigte Bundesversammlung wählt jedes Jahr aus den sieben Bundesräten den Bundespräsidenten sowie den Vizepräsidenten des Bundesrates. Gemäss Tradition werden diese Positionen der Reihe nach allen Mitgliedern des Bundesrates übertragen. Ein neues Bundesratsmitglied wird üblicherweise erst zum Vizepräsidenten und anschliessend zum Bundespräsidenten gewählt, nachdem es unter dem Präsidium aller amtsälteren Kollegen gewirkt hat. Der Bundespräsident kann nicht als Staatsoberhaupt oder als Regierungschef der Schweiz bezeichnet werden, da er als erster unter Gleichen (? primus inter pares) keine erweiterten Rechte hat. Ihm werden Repräsentationsaufgaben als Stellvertreter des Gesamtbundesrates übergeben, und er leitet die Bundesratssitzungen.
Weil die Schweiz kein Staatsoberhaupt hat, pflegt sie auch keine Staatsbesuche abzustatten. Wenn sich der Bundespräsident ins Ausland begibt, dann tut er dies nur als zuständiger Departementsvorsteher. Jedoch gelten hier auch Ausnahmen. So vertritt der Bundespräsident die Schweiz an Versammlungen von Staatsoberhäuptern (beispielsweise an der Generalversammlung der Vereinten Nationen).


 
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[NZZ, über Maurer]