Grundbuch        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Literatur ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]

Als Grundbuch bezeichne ich ein öffentliches Grundstücks-Verzeichnis, in welchem die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (Grundeigentum) und die auf ihnen liegenden Lasten (z. B. Grunddienstbarkeiten oder Hypotheken) eingetragen sind.

Vor den Grundbüchern gab es "Urbare", in welchen beschrieben war, welche Landbesitzer welche Abgaben zu leisten hatten. Den Lehensherren ging es darum, die Ansprüche auf Abgaben festzuhalten, also noch nicht um Grundeigentum. Durch den Handel mit solchen "Rechten" wurde die Sache kompliziert, so dass zunehmend "Grundstücke" an stelle von Grundrenten traten.

Mit der Franz. Revolution verbreitete sich auch die Idee des dingl. Rechts, das dem modernen Bodenrecht zugrunde liegt. Die Vermessung für Katasterwurde ab 1800 unter den Jakobiner durchgeführt, die auch die Masseinheiten (Urmeter) verbindlich regelten.

Die Einführung des Schweiz. Zivilgesetzbuchs 1912 schuf die rechtl. Grundlage für das auf einem Katasterplan beruhende eidg. Grundbuch. Das neue Kataster hatte keine steuerl. Bedeutung mehr, sondern eine rein (Eigentumsrechtliche.


 
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Hist. Lexikon]
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