Gebühr        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Literatur ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]     

Eine Gebühr (veraltet: Gebührnis) ist eine Abgabe, die für verschiedene behördliche Tätigkeiten erhoben wird, oder ein Entgelt, das gesetzlich geregelt ist, z. B. Praxisgebühr. Im Sprachgebrauch wird der Begriff auch häufig für privatwirtschaftliche Entgelte verwendet, insbesondere bei ehemals staatlichen Leistungen (Telefongebühren). Öffentliche (Geld-) Abgaben werden im Allgemeinen als Steuern, Beiträge und Gebühren bezeichnet. Steuern müssen "ohne Gegenleistung" der öffentlichen Hand entrichtet werden. Man unterscheidet Verwaltungsgebühren, die für eine Amtshandlung fällig werden (beispielsweise für eine Baugenehmigung) Benutzungsgebühren, die (oft auch der Höhe nach) von der Inanspruchnahme einer Einrichtung abhängen (beispielsweise die Abwassergebühr). auch Abgabe, Beitrag --------------------------------------------------------- Unentgeltlich ist der Vertrag dagegen, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist.[2] Umgangssprachlich versteht man unter Entgelt häufig das Arbeitsentgelt, also jene Vergütung, welche für eine Arbeitsleistung vereinbart wurde. Umgangssprachlich, aber auch in Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wird der Begriff Gebühr fälschlich für Entgelte verwendet, die für privatwirtschaftliche Leistungen erhoben werden (Beispiel: „Bankgebühren“). Siehe auch: Schutzgebühr, Gebühr. Zinses .

allgemein Gebrauch gegen Entgelt von Immobilien, siehe Immobiliarmiete Gebrauch gegen Entgelt bei beweglichen Sachen, siehe Mobiliarmiete Der allgemeine Sprachgebrauch in den deutschsprachigen Ländern assoziiert mit dem Wort Miete meist reflektionslos die Wohnraummiete. Ungeachtet der allgemeinsprachlichen Erstreckung des Wortes Leihe auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von beweglichen Sachen, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht auch hierbei jedoch um ein Mietverhältnis, das – zumindest grundsätzlich – denselben Regeln unterliegt wie die Wohnraummiete. Der Mietvertrag wird dabei als vertragliches Schuldverhältnis qualifiziert und unterfällt den Regeln 8. Abschnitt des 2. Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das deutsche Recht unterscheidet ferner zwischen bloßer Gebrauchsüberlassung, der Miete, und der zusätzlichen Erlaubnis der Fruchtziehung, der Pacht. ------- Der Mietvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das den Vermieter verpflichtet, dem Mieter die vermietete Sache zu überlassen. Im Gegenzug schuldet der Mieter dem Vermieter Zahlung der Miete. In der Schweiz richtet sich das Mietverhältnis v.a. nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Massgebend ist zudem die Verordnung über die Miete von Wohn- und Geschäfträumen (VMWG). ---------- Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (vgl. §§ 598 ff. BGB). Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim „Video-Verleih“, „Boots-Verleih“, „Fahrrad-Verleih“ usw. Herkunft: Es handelt sich um ein seit dem 8. Jahrhundert[1][2][3] bezeugtes Erbwort, dessen althochdeutsche Form miata ? goh[1][2][3][4] ‚Lohn, Geschenk‘[2][3] lautete, die in mittelhochdeutscher Zeit die Formen miete ? gmh[1][2][3][4] und miet ? gmh[1][2][3][4], beide ‚Lohn, Belohnung, Vergeltung, Begabung, Beschenkung, Bestechung‘[2][3], ergaben (vergleiche altsächsisch meda ? osx[1][2][3], mittelniederdeutsch mede ? gml[1][2][3]). All diese Formen entstammen mit Verlust der Spirans[2][3] (Schwund des -z-[1]) unter Ersatzdehnung[1][2][3] der (nicht belegten aber rekonstruierten) germanischen Form *mizdo f[1][2][3] ‚Lohn, Bezahlung‘[1]. Die gleiche Entwicklung besteht in altenglischem med ? ang[1][2][3] (vergleiche veraltetes poetisches neuenglisches meed ? en[1][2][3][4]), während gotisches ?????????? (mizdo, mizdo) ? got[1][2][3][4] und altenglisches meord ? ang den erhaltenen oder in -r- übergegangenen alten stimmhaften Spirans vor stimmhaftem Konsonanten[2][3] bewahren[1][2][3]. Die altgermanische Form geht mit verwandten Formen[4] – wie altgriechischem µ?s??? (misthós) ? grc m[1][2][3] ‚Lohn, Sold, Miete, Belohnung, Tagelohn‘[2][3], altindischem [[|]] (mi?há-) ? sa n[1] sowie [[|]] (mi?hám) ? sa ‚Streit, Wettkampf, Gewinn, Lohn‘[2][3], altkirchenslawischem ????? (m?zda, mizda) ? cu[1][2][3] ‚Lohn‘[2][3] (vergleiche veraltetes russisch ???? (ISO 9: mzda) ? ru[2][3][4] ‚Lohn[2][3][4], Entgelt[2][3][4], Belohnung[2][3]‘) – auf die (nicht belegte aber rekonstruierte) indoeuropäischen Formen *mizd?o-[1][2][3], *mizd?ó-s[4] und *mizd?a f[1][2][3] ‚Bezahlung[1], Lohn[1][2][3][4], Sold[2][3]‘ (wobei die germanischen Feminina allerdings zum Teil in die Deklination der n-Stämme übergetreten sind[2][3]) zurück. Diese indoeuropäischen Formen gehören vermutlich zu einem (erschlossenen) schwundstufigen s-Stamm *meios- ‚Tausch‘ (siehe »Meineid«) und (erschlossenem) *d?e- ‚setzen‘ (siehe »tun«) und kann also als ‚Tausch-Setzung‘ verstanden werden.[1]
 
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