Bergordnung        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Literatur ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]

Hier interessiert mich ein spezifischer Aspekt der Bergbaus, nämlich die Aneignung, die zu Grundeigentum führte.

Als Bergordnung bezeichne ich einerseits einen Vorläufer des Bergrechts und andrerseits damit verbunden eine spezifische Differenz zwischen Bergordnung und Bergrecht in Bezug auf den Bergbau.
In der Bergordnung geht es um Regale, die Schürf- und Abbaurechte beinhalten, aber keine Landeigentum.
Es handelt sich oft um Satzungen, die im 13. Jhd. Gewohnheitsrechte festgeschrieben haben. Ein frühe Form von Recht ist das Ius regale montanorum von König Wenzels II. von Böhmen.

Bergordnung beinhalten meistens:

  • das Bergamt mit seinen Bergbeamten (Bergstaat)
  • das Bergwerk mit seinem Bergleuten
  • das Hüttenwesen und die Hüttenleute
  • der Bergprozess und die Berggerichte
  • Darin enthalten waren sowohl detaillierte Bestimmungen über den Bergbau, den landesherrlichen Zehnt, den Aufbau der Bergbehörden als auch die Privilegien des Bergstandes. Für neu entdeckte Vorkommen musste das Schürfrecht beim zuständigen Bergmeister, dem Inhaber des Regals, angemeldet werden, der dann das Grubenfeld bezeichnete und ihm einen Eigenname gab. Durch den Eintrag im Lehnbuch war die Verleihung rechtskräftig.

    Die frühen Ordnungen erkannten individuelle Lehen. Der Bergmeister hatte aber ein Interesse an einem "vernünftigen" Abbau, wozu er durch solche Satzungen verpflichtete, und sie durch "Beamten" überwachen liess. So differenzierte sich bis ins 19. Jhd. ein Manufakturwesen und ein Bergrecht aus. Die Bergrechte wurden dann nicht mehr pro Bergwerk erstellt, sondern waren Teil des öffentlichen Rechts des jeweiligen Staates.

    Der Übergang der Grubenfelder in Oberflächen-Eigentum ist ein komplexer Prozess, der normalerweise mit der Durchsetzung von Bergrechten abgeschlossen war.


     

    Es gibt auch Fälle, in welchen Bergregale mit einem Münzregal verbunden waren.


     
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