Behörde        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]         [ Meine Bücher ]
 
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 staatliche oder kommunale Dienststelle mit bestimmten Amtsgeschäften (und deren Sitz) Beispiele: eine hohe, staatliche, städtische, kommunale, kirchliche Behörde die vorgesetzte Behörde die höchsten, obersten Behörden eines Landes Verhaltenswissenschaft im Sinne von E. Thorndike, J. Watson und B. Skinner hat.
Als radikalen Behaviorismus bezeichne ich die Auffassung, die nicht nur die Emotionen, sondern auch die Kognitionen als Erklärungen ausschliesst. Etymologie Behörde · behördlich · behördlicherseits Behörde f. ‘staatliche oder kommunale Dienststelle mit bestimmten Amtsgeschäften (und deren Sitz)’. Das aus der Kanzleisprache stammende, seit der 2. Hälfte des 17. Jhs. gebräuchliche Wort schließt an älteres behören, mhd. zuo behœren ‘(zu)gehören, zukommen, gebühren’ (s. ↗hören, ↗gehören und ↗Zubehör) an, bedeutet also eigentlich ‘das Gehörige, das Notwendige’, dann ‘Stelle, Ort, wohin ... Mehr www.openthesaurus.de (02/2020) Thesaurus  Synonymgruppe ↗Amt · Behörde · ↗Dienststelle ● ↗Amtsstelle schweiz.
siehe auch Pawlowscher Hund

Als Behörde bezeichne ich in einem Weiten Sinn auch die ... die Regierung

=========== http://www.verfassungen.ch/graubuenden/verf92-i.htm Verfassungen des Kantons Graubünden IV. Abschnitt. Politische und Verwaltungsbehörden. Art. 13. Der Große Rat ist die oberste politische und administrative Behörde des Kantons. Art. 18. Der Große Rat wählt frei aus allen stimmberechtigten Kantonseinwohnern das Kantonsgericht, den kantonalen Bankrat, sowie die Erziehungs- und Sanitätskommission, und setzt die Geschäftsordnungen dieser Behörden fest. Art. 26. Die Regierungsgeschäfte werden nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder in der Weise verteilt, daß der betreffende Departementsvorstand den Gegenstand zu prüfen und begutachtend für den Kleinen Rat vorzuberaten hat. Der jeweilige Entscheid geht von der Regierung als Behörde aus. -------- Art. 40. Politische Gemeinden sind diejenigen staatlichen Korporationen, welche Territorialhoheit mit einem bestimmten Gebiete besitzen und als solche gesetzlich anerkannt sind. Jeder Gemeinde steht das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung, mit Einschluß der niedern Polizei, zu. Sie ist befugt, die dahin einschlagenden Ordnungen festzusetzen, welche jedoch den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigenthumsrechte Dritter nicht zuwider sein dürfen. Sie hat die Verpflichtung für gute Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten, namentlich auch ihres Schulwesens und ihres Armenwesens, soweit letzteres nicht Sache der bürgerlichen Korporation ist, zu sorgen, und stellt hiefür die erforderlichen Behörden und Beamten auf. ==========
 
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